Die Angaben zu Autor*innen, Titel, Umfängen und Erscheinungsterminen sowie die Umschlagabbildungen sind bis zum Erscheinen vorläufig, auch Änderungen der Ladenpreise müssen wir uns vorbehalten. Alle Preise enthalten die gesetzliche MwSt. Hinzu kommen ggf. Versandkosten

Gabriele Sterkel / Thorsten Schulten / Jörg Wiedemuth (Hrsg.)

Mindestlöhne gegen Lohndumping

Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien

296 Seiten | 2006 | EUR 16.80 | sFr 30.00
ISBN 3-89965-134-0 1

Titel nicht lieferbar!

 

Kurztext: In diesem Buch wird die soziale Realität der Dumping- und Armutspolitik offen gelegt. Und es werden konkrete, umsetzbare Strategien für eine Politik der effektiven Bekämpfung von Armut trotz Arbeit vorgestellt.


Arm trotz Arbeit? Mit dieser provozierenden und auf über 4000 Großflächen in der gesamten Republik plakatierten Fragestellung macht die Mindestlohninitiative von ver.di und NGG auf einen gesellschaftlichen Skandal aufmerksam (siehe auch www.mindestlohn.de)

12% der Vollzeitbeschäftigten im Westen und 30% im Osten erhalten ein Erwerbseinkommen, das unterhalb der Lohnarmutsschwelle liegt. Bezieht man Teilzeitbeschäftigte auf der Basis des entsprechenden Stundenlohns mit ein, landet man bei rund 2,6 Millionen abhängig Beschäftigten, die ihre Arbeitskraft gegen Armutslöhne veräußern.

Die Mindestlohninitiative stellt der Niedriglohnpolitik die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn entgegen und formuliert als Leitbild "Arbeit darf nicht arm machen. Kein Lohn unter 7,50 Euro". Es ist Bewegung in die Diskussion um den Mindestlohn gekommen.

Leseprobe 1

Vorwort

Arm trotz Arbeit? Mit dieser provozierenden und auf über 4000 Großflächen in der gesamten Republik plakatierten Fragestellung macht die Mindestlohninitiative von ver.di und NGG auf einen gesellschaftlichen Skandal aufmerksam. Der Skandal besteht einmal darin, dass 12% der Vollzeitbeschäftigten im Westen und 30% im Osten nur ein Erwerbseinkommen erreichen, das unterhalb der Lohnarmutsschwelle – der Hälfte des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts – von 1442 Euro liegt. Dies ist nur die Spitze des Eisbergs. Bezieht man Teilzeitbeschäftigte auf der Basis des entsprechenden Stundenlohns mit ein, landet man nach Schätzung des Instituts Arbeit und Technik bei rund 2,6 Millionen abhängig Beschäftigten, die ihre Arbeitskraft gegen Armutslöhne veräußern. Der eigentliche Skandal besteht aber darin, dass die selbst ernannten ökonomischen und politischen Eliten dieser Republik meinen, sich diese Bankrotterklärung der "sozialen Marktwirtschaft" noch länger leisten zu können. In einem kaum mehr zu überbietenden Zynismus formulierte unlängst der Direktor des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft, Michael Hüther, in der Wochenzeitung "Die Zeit" die Devise: "Besser working poor als nur poor." Die Mindestlohninitiative stellt dem die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn entgegen und formuliert als Leitbild "Arbeit darf nicht arm machen. Kein Lohn unter 7,50 Euro". Es ist Bewegung in die Diskussion um den Mindestlohn gekommen. Es mehren sich die Zeichen, dass zu viel Ignoranz schädlich ist gegenüber einem zentralen Problem unserer Gesellschaft: Was ist angesichts explodierender Gewinne von Unternehmen, steigendem gesellschaftlichem Reichtum und immer unverschämteren Managergehältern ein fairer bzw. als gerecht empfundener Lohn für eine gute Arbeitsleistung? Und es ist auch nicht länger Tabu, darüber nachzudenken, ob nicht der Staat aus seiner sozialpolitischen Verantwortung einen Beitrag zur Stabilisierung der unter erheblichen Absenkungsdruck geratenen Erwerbseinkommen zu leisten hat. Das Prinzip des Lohndumping bietet für ein Hochlohnland keine ökonomische Perspektive, von einer sozialpolitischen gar nicht zu reden. Als ver.di zusammen mit dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung im Juni 2005 eine Konferenz zu den Perspektiven einer europäischen Mindestlohnpolitik veranstaltete, war nicht absehbar, welche Dynamik die Auseinandersetzung um den gesetzlichen Mindestlohn im Frühjahr 2006 bekommen würde. Das Thema ist in aller Munde, die Zeitungszeiten füllen sich mit Berichten und Kommentaren. Und auch die offizielle Politik kann das Thema nicht länger ignorieren. Wir haben uns deshalb entschieden, die zunächst geplante Dokumentation der Tagungsbeiträge zu erweitern und zu aktualisieren, um Beiträge und Anstöße für die aktuelle Debatte liefern zu können. Das Buch beginnt daher mit der Beschreibung der Inhalte und Ziele der Mindestlohnkampagne und legt die Philosophie der Mindestlohninitiative auch als Teil eines erweiterten Verständnisses gewerkschaftlicher Politik dar. Die gewerkschaftspolitischen Zielsetzungen finden sich in den Thesen für eine gewerkschaftliche Mindestlohnpolitik wieder. Beiträge, die sich mit der Analyse der Niedriglöhne und der Niedriglohnpolitik beschäftigten, wurden auf den neuesten Stand gebracht. Ergänzt wird dieser Teil durch die Schilderung konkreter Erfahrungen aus einigen klassischen Niedriglohnbereichen. Der Teil der juristischen Debatte beschäftigt sich aus dem Blickwinkel des deutschen und des europäischen Rechts mit der Frage nach einem angemessenen Arbeitsentgelt. Natürlich darf die Frage nach der Vereinbarkeit des gesetzlichen Mindestlohns mit der Tarifautonomie nicht fehlen. Die Blicke auf die Traditionen der europäischen Nachbarn fokussieren sich exemplarisch auf zwei unterschiedliche politische Ansätze der Regulierung unterster Entgelte, nämlich auf die Living Wages-Kampagne in London und auf die 3000-Franken-Kampagne in der Schweiz. Die Dokumentation des Roundtable spiegelt den Auseinandersetzungsstand innerhalb der DGB-Gewerkschaften wider. Die aktuelle gewerkschaftliche Debatte wird in dem abschließenden Beitrag aufgenommen. Mit Überlegungen zu einem Einführungs- und Umsetzungskonzept werden konkrete Vorschläge für die Realisierung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland gemacht. Der hier vorgelegte Band "Mindestlöhne gegen Lohndumping" ist eine ideale Ergänzung zu der im März dieses Jahres ebenfalls im VSA-Verlag erschienenen Studie des WSI über "Mindestlöhne in Europa".[1] Mit den beiden Bänden liegt eine aktuelle und die Bandbreite der Debatte abdeckende Sammlung von Aufsätzen vor. Wir wünschen uns, dass diese Beiträge Einfluss auf die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns gewinnen und mithelfen, mehr Menschen von dessen Notwendigkeit zu überzeugen. Abschließend danken wir den Autorinnen und Autoren für die Geduld, mit der sie der Veröffentlichung ihrer Beiträge entgegengesehen haben. Gabriele Sterkel
Thorsten Schulten
Jörg Wiedemuth
Berlin / Düsseldorf, April 2006

[1] Thorsten Schulten/Reinhard Bispinck/Claus Schäfer (Hrsg.): Mindestlöhne in Europa, Hamburg 2006.

Leseprobe 2

Margret Mönig-Raane
Sieben Thesen für eine gewerkschaftliche Mindestlohnpolitik in europäischer Perspektive 1. Die Zeit ist reif! Der Mindestlohn steht auf der Agenda Die Zeit ist reif – für einen Umschwung, besser noch: für einen Politikwechsel. Die deutsche Gesellschaft ist unsolidarischer geworden, sozial zerklüftet. 13,5% der Bevölkerung fielen 2003 unter die Armutsgrenze – in den wenigen Jahren seit 1998 eine Zunahme um 1,5%. Das geschah unter einer rot-grünen Bundesregierung, noch vor der Umsetzung der so genannten Hartz-Reformen und der Agenda 2010. Gleichzeitig ist der Anteil des oberen Zehntels der Vermögensbesitzer am gesamten Nettovermögen um 2,4% gestiegen – obgleich bereits im Jahr 2000 die Spekulationsblase der New Economy geplatzt und die zuvor als "Volksaktien" gepriesenen Anlageformen in den Keller abgestürzt waren. Der Sozialberichterstattung der kommenden Jahre werden wir entnehmen könne, mit welcher Beschleunigung der Prozess der sozialen Auszehrung dieser Gesellschaft seitdem vorangeschritten ist. Gewerkschaften wissen aus eigener schmerzlicher Erfahrung, was das heißt. 2003 arbeiteten 32% der Vollzeitbeschäftigten in einem Niedriglohnjob: im Westen jede(r) Vierte, im Osten fast 60%. Die Hälfte von ihnen muss von Armutslöhnen – von weniger als 50% des Durchschnittslohns – leben. Und diese bittere Realität ist erst die halbe Wahrheit. Über die Hälfte der Niedriglohnbezieher arbeitet in Teilzeit und in wachsendem Maße in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Niedrigstundenlöhne gepaart mit Kurzarbeitszeiten – eine existenzbedrohende Kumulation von sozialen Nöten. Das war nicht immer so. Zwar war die verharmlosende bis ignorante Vorstellung, hierzulande würde ein Niedriglohnsektor erst langsam entstehen, schon immer falsch. Aber bis Anfang der 1990er Jahre gehörte die Bundesrepublik trotz einer konservativ-liberalen Regierung zu jenen Ländern, in denen der Anteil der Niedriglohnbezieher – wenn auch in einem Schneckentempo – zurück ging und mit ihnen auch die Lohnspreizung abnahm. Dass die Lohnarbeitsgesellschaft immer mehr zu einer sozialen Risikogesellschaft wird, ist ein Trend, der in den letzten zehn Jahren an Kraft gewonnen hat. "Hoffnung ist am ehesten bei den Trostlosen", pflegte Theodor W. Adorno zu sagen. Oft zweifelt man daran. Aber die Wucht der Verarmungsprozesse in dieser Gesellschaft scheint mittlerweile auch bei der politischen Klasse angekommen zu sein. Die große Koalition hat die Forderung nach Mindestlöhne auf die parlamentarisch-legislative Agenda gesetzt. Zweifelsohne ist Vorsicht geboten. Neben dem Mindestlohn lauert der Kombilohn – ein Modell zur Subventionierung von Niedriglohnsektoren. Sollen diese nicht zu einem Grab öffentlicher Förderung werden, muss ein Fall der Löhne ins Bodenlose verhindert werden. Insofern ist die Auseinandersetzung um existenzsichernde Arbeitseinkommen gerade erst eröffnet – aber immerhin. ver.di fordert die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von mindestens 7,50 Euro in der Stunde oder 1250 Euro im Monat. Das ist der konkrete Punkt, der einen Politikwechsel markieren würde. Das neoliberale Dogma von einem "markträumenden Preis der Arbeit" hat sich längst fünf millionenfach – mit jeder und jedem einzelnen Arbeitslosen – blamiert. 2. Den Umschwung in der öffentlichen Meinung nutzen Seit Fernsehteams osteuropäische Billigarbeiter in deutschen Schlachthöfen entdeckt haben, werden Niedriglöhne und Lohndumping öffentlich wahrgenommen und diskutiert. Diese Diskussion ist sehr zu begrüßen, denn lange Zeit waren Löhne, Einkommen aus Erwerbsarbeit, in der öffentlichen Wahrnehmung nur ein Kostenfaktor, den es abzubauen galt. Neuerdings finden wir wieder Aufmerksamkeit für die Frage, was eigentlich ein Lohn ist, der ein Leben in Würde ermöglicht. Bis vor kurzem wurden die, die Armut angeprangert haben, noch als "Gutmenschen" oder als "Sozialromantiker" diffamiert, die eine völlig unzeitgemäße "Neiddebatte" vom Zaun brechen würden, damit die "Looser" weiter in ihren sozialen Hängematten und den "Leistungsträgern" auf der Tasche liegen könnten. Jetzt hat sich die Stimmung in den Medien etwas gewandelt. Eine gewisse Sensibilität für soziale Fragen ist neuerdings festzustellen. Der Lohnverzicht hat nichts genützt, das ist evident und darf inzwischen auch gesagt werden. Die Angst vor dem Absturz, vor der brutalen Enteignung durch Hartz IV, die jede und jeden treffen und in die Armut treiben kann, ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Bedroht und verunsichert sind nicht mehr nur die Ränder der Gesellschaft, sondern auch die Schichten der Bevölkerung, die sich bisher zu den Gewinnern gezählt haben. Das bleibt nicht ohne Wirkung auf die Medien – und das ist für uns eine Chance. Wir müssen den Stimmungsumschwung nutzen und die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn populär machen. Ein gutes Beispiel für eine gelungene Mindestlohnkampagne ist die 3000-Franken-Kampagne in der Schweiz. Hier wurden mit moralisch-ethischen Mitteln des "naming and shaming" Missstände in einzelnen Branchen und Unternehmen öffentlichkeitswirksam angeprangert. Die Kampagne war erfolgreich, der moralische Druck war groß genug, um die Löhne anzuheben. Wir müssen diese Erfahrungen für unsere Arbeit in Deutschland nutzbar machen. 3. Ein existenzsicherndes Einkommen ist unverzichtbar für Menschenwürde und Demokratie Der Lohn, das durch Erwerbsarbeit erzielte Einkommen, muss jedem und jeder abhängig Beschäftigten eine eigenständige Existenzsicherung und ein Leben in Würde und Unabhängigkeit ermöglichen. Armut trotz Vollzeiterwerbstätigkeit ist beschämend und menschenunwürdig. Die Missachtung der Menschenwürde ist ein Verstoß gegen die Grundregeln einer demokratischen Gesellschaft, des Sozialstaats und ein Verstoß gegen die europäische Sozialcharta. Mit Freiheitsrechten allein ist in einer Gesellschaft von ökonomisch Ungleichen Demokratie nicht möglich. Die Mütter und Väter der sozialen Demokratie hatten deshalb die Idee, der strukturellen Überlegenheit der Vermögensbesitzer den Zusammenschluss der auf Erwerbsarbeit angewiesenen in ihren Verbänden entgegenzusetzen. Die mit Tarifautonomie und Streikrecht gewonnene Durchsetzungsfähigkeit sollte ihnen die Teilhabe am gesellschaftlich produzierten Reichtum sichern. Die Teilhabe an den Reichtumszuwächsen sorgt in dieser Logik nicht nur für ökonomischen Wohlstand und eine solide Binnennachfrage, sondern ist das Fundament der demokratischen Gesellschaft. Durch Massenarbeitslosigkeit und wachsende soziale Disparitäten fällt die Gesellschaft jedoch zunehmend auseinander und das nötige Minimum an grundlegendem Einverständnis über die Regeln des Zusammenlebens droht zu zerbrechen. Die Erfahrung lehrt uns, dass in solchen Situationen die Zustimmung der Mittelschichten zum System nachlässt und ein Nährboden für antidemokratische Stimmungen entsteht. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet müssen uns die beschriebenen Entwicklungen Sorge bereiten. Diese verstoßen im Übrigen nicht nur gegen die Grundlagen unser Verfassung, sondern auch gegen das europäische Sozialmodell. Die EU-Soziacharta von 1989 will den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern "ein gerechtes Arbeitsentgelt für einen angemessenen Lebensstandard" zusichern. Ich weiß, Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter tun sich oft schwer mit moralischen Kategorien und abstrakt erscheinenden Normen und flüchten sich viel lieber auf das vermeintlich sichere Terrain der Zahlen, Daten, Fakten, weil diese viel plausibler erscheinen. Nur, die Zahlen, Daten und Fakten konnten noch so sehr unser Anliegen untermauern, wir konnten damit trotzdem oft nicht überzeugen und die Menschen für unser Anliegen gewinnen, weil wir es versäumt haben, nicht nur die Köpfe, sondern auch die Herzen – Stolz und Selbstwertgefühl – der Menschen zu erreichen. Gerade heute Menschenwürde und Demokratie zu verteidigen, ist eine unserer grundlegenden Aufgaben. Ohne einen gesetzlichen Mindestlohn ist dieses Ziel in der gegenwärtigen Situation nicht zu erreichen. 4. Die Ausweitung des Entsendegesetzes reicht nicht aus Die Ausweitung des Entsendegesetzes, wie von der alten rot-grünen Koalition zur Verhinderung von Lohndumping zum Schluss ihrer Regierungszeit beabsichtigt, war ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber nicht die Lösung des Problems. Denn eine zentrale Voraussetzung für die erwünschte Wirkung ist nicht erfüllt: Tarifliche Mindestlöhne können nur für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn bundesweit geltende Flächentarifverträge bestehen – das ist nur in wenigen Branchen der Fall. In der überwiegenden Mehrzahl der Wirtschaftszweige gibt es eine Vielzahl regionaler Lohn- und Gehaltstarifverträge, die oft nicht das ganze Bundesgebiet abdecken. Und: Die in Frage kommenden Tarifverträge müssen tatsächlich existenzsichernde Mindestlöhne garantieren. Wir können die Augen vor der voranschreitenden Erosion des Tarifvertragssystems nicht verschließen. 45% der Beschäftigten in Ostdeutschland und 30% im Westen sind ohne Tarifbindung. Abgesehen davon, dass die Allgemeinverbindlicherklärung hier ein erheblicher Aufwand wäre, ist kaum anzunehmen, dass die Arbeitgeberverbände in allen Branchen bereit wären, die nötigen Tarifverträge für branchenbezogene Mindestlöhne abzuschließen. Umgekehrt: Arbeitgeber organisieren sich in wachsender Zahl in so genannten OT-Verbänden oder treten aus Tarifgemeinschaften aus, um der Tarifbindung zu entgehen. Ein zusätzliches Problem haben wir dadurch, dass tarifliche Niedriglöhne zwischen vier und sieben Euro – also unterhalb der Armutsschwelle – keine Seltenheit mehr sind. Hier müssten die Tariflöhne erheblich steigen – was eine Kooperation der Arbeitgeber noch unwahrscheinlicher macht. Wach- und Kontrolldienste, Friseur- und Bäckereihandwerk, Hotel und Gastronomie, Floristik und Gebäudereinigung sind einige Berufe, die besonders betroffen sind. Hier konnten auf dem Weg der Tarifverhandlung in der Vergangenheit kaum höhere Löhne durchgesetzt werden. Angesichts des Strukturwandels in der Wirtschaft, der Zunahme von Klein- und Mittelbetrieben, der Differenzierung und Zerklüftung der Belegschaften, der Blockadepolitik der Arbeitgeberverbände und unter dem Druck millionenfach verfestigter Massenarbeitslosigkeit kann Lohndumping nur dann wirksam bekämpft werden, wenn die Erweiterung des Entsendegesetzes durch einen gesetzlichen Mindestlohn flankiert wird. Nur in dieser Kombination können Armutslöhne tatsächlich verhindert werden. 5. Klassenprimus in Europa: nicht nur im Export, sondern auch im Lohndumping! In der Europäischen Union verfügen 18 der 25 Mitgliedstaaten über einen gesetzlichen Mindestlohn.[1] Unsere europäischen Nachbarn haben damit fast ausschließlich positive Erfahrungen gemacht. Nirgendwo fiel der gesetzliche Mindestlohn vom Himmel, überall gab es fast endlose kontroverse Diskussionen – auch unter den Gewerkschaften beispielsweise darüber, ob ein Mindestlohn das Lohnniveau nach unten zieht, oder ob er die autonome gewerkschaftliche Handlungsfähigkeit schwächt. Doch letztlich wurden in diesen Ländern Nägel mit Köpfen gemacht, und ich habe nicht den Eindruck, dass eine der betroffenen Gewerkschaften das Rad wieder zurückdrehen wollte. Das Niveau der Mindestlöhne wurde in den letzen Jahren beständig angehoben. Der Mindeststundenlohn liegt heute in Frankreich bei 8,03 Euro, in den BeNeLux-Ländern zwischen 7,48 Euro und 8,69 Euro, in Irland bei 7,65 Euro und in Großbritannien bei 7,36 Euro. In keinem dieser Länder ist es aufgrund der Einführung oder Anhebung des Mindestlohns zu negativen Beschäftigungswirkungen gekommen. Umgekehrt: Die durch den Mindestlohn gestärkte Kaufkraft hat zu einer Revitalisierung der Binnenmärkte und damit zu einer Stabilisierung der Arbeitsmärkte beigetragen. Weitere positive Effekte wurden deutlich: Durch den Mindestlohn wurde erstens die Lohnspreizung und zweitens die Lohndiskriminierung von Frauen reduziert, denn vor allem die Frauen sind Niedriglohnbezieherinnen. Drittens kommt er überwiegend Menschen zugute, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten: in prekären Beschäftigungsverhältnissen, mit langen und/oder besonders belastenden Arbeitszeiten und in Arbeitsverhältnissen, wo die Nachteile sich kumulieren. Während also in den meisten europäischen Ländern Mindestlöhne eingeführt wurden, glänzt Deutschland mit einem wachsenden Niedrig- und Niedrigstlohnbereich, zunehmender Lohnspreizung, zunehmender Frauendiskriminierung (nicht nur beim Lohn, sondern auch bei der Arbeitszeit und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt). Wir sind auf dem besten Weg, unsere Billiglohnkonkurrenzposition auszubauen. Inzwischen exportieren wir ja schon Arbeitskräfte im Niedriglohnbereich in die österreichische Gastronomie und zur holländischen Tomatenernte. Bald sind das keine Einzelfälle mehr. Deutschland ist Klassenprimus beim Export und beim Lohndumping und da gibt es eine Wechselwirkung. Damit setzen wir in doppelter Weise unsere Nachbarn unter Druck, aber wir schaden uns auch selbst. Der Lohn hat nämlich auch eine Nachfragefunktion und unsere Wirtschaft stagniert wegen der zu geringen Nachfrage. Da beißt sich die Katz‘ in den Schwanz. In europäischer Perspektive muss der vermeintliche Klassenprimus jetzt erst mal seine Hausaufgaben machen und die Lektion nachholen, von der wir immer dachten, dass wir sie nicht nötig hätten. Die Lektion heißt: Wir müssen üben, den Verteilungsspielraum auszuschöpfen, und wir brauchen gesetzliche Mindestlöhne gegen den wachsenden Niedriglohnsektor. 6. Über 20 Jahre Lohnsenkungswettlauf in Europa: Tarifpolitik allein kann die gesamtgesellschaftliche Verteilung nicht bewerkstelligen Bei ver.di ist Lohndumping in Europa nicht erst ein Thema, seit osteuropäische Billigarbeiter in deutschen Schlachthöfen entdeckt wurden. Wir haben mit unseren jährlichen Workshops "Europäische Tarifpolitik" – gemeinsam mit dem WSI – mittlerweile eine Tradition entwickelt, uns mit der zunehmenden Lohnkonkurrenz als Folge der wachsenden ökonomischen und institutionellen Integration in Europa auseinander zu setzen und Handlungsstrategien zu entwickeln.[2] Bisher war unser Augenmerk hauptsächlich auf die regelmäßigen Lohnrunden gerichtet und damit auf das Problem, dass seit mehr als 20 Jahren in den meisten europäischen Ländern keine gleichgewichtige Verteilung der Produktivitätszuwächse zwischen Arbeitnehmer- und Kapitaleinkommen mehr stattfindet. Vielmehr konnte in diesem Zeitraum eine massive Umverteilung zugunsten der Kapitaleinkommen und eine fast kontinuierlich sinkende Lohnquote nicht verhindert werden. Diese Entwicklung hat eine Spirale nach unten in Gang gesetzt und letztlich allen ArbeitnehmerInnen in Europa geschadet. Deutschland hat dabei eine besonders unrühmliche Rolle gespielt, indem wir die Verteilungsspielräume besonders wenig ausgeschöpft haben. Nebenbei: Auch unsere forcierte Arbeitszeitflexibilisierung und die damit einhergehende Arbeitszeitverlängerung hat unsere europäischen Nachbarn empfindlich unter Druck gesetzt. Während wir in unseren heimischen Tarifauseinandersetzungen um Zehntelprozente feilschen, wird der große Rahmen für die Lohnentwicklungen von Anderen abgesteckt – nicht zuletzt auch von europäischen Institutionen wie der Europäischen Zentralbank, die mit einer eher restriktiven Geldpolitik Wachstum bremst, und der Europäischen Kommission, die sich der Flexibilisierung der Arbeits- und Dienstleistungsmärkte verschrieben hat. Eine gewerkschaftliche Gegenstrategie müsste an vier Punkten ansetzen: 1. Die (autonome gewerkschaftliche) Koordinierung nationaler Tarifpolitiken in Europa muss über die wenigen Leuchtturmbranchen hinaus, in denen diese bereits existiert, ausgebaut, intensiviert und verbindlicher gemacht werden. Die europäische Perspektive muss Alltagspraxis auf allen gewerkschaftlichen Ebenen werden. Die Verabredungen zwischen den europäischen Gewerkschaften, die zum Ausschöpfen des Verteilungsspielraums verpflichten, müssen ernst genommen und eingehalten werden. 2. Die Lohnregulierung erfolgt in der überwiegenden Mehrzahl der Länder der Europäischen Union längst auch über die Regulierung von gesetzlichen Mindestlöhnen. Deren Niveau liegt in den wirtschaftlich führenden Ländern zwischen 7,36 Euro und 8,69 Euro pro Stunde bzw. 1218 Euro und 1503 Euro im Monat. Deutschland würde mit einem Mindeststundenlohn von 7,50 Euro eher am unteren Rand liegen. Doch bereits eine entsprechende Anhebung von Niedriglöhnen hätte eine überaus positive Wirkung für den seit Jahren stagnierenden Binnenmarkt. 3. Eine nachfrageorientierte alternative Wirtschaftspolitik, eine öffentliche Investitionen und Daseinsvorsorge stärkende Steuerpolitik und eine makroökonomische Koordinierung in Europa müssen die gewerkschaftlichen Handlungsbedingungen verbessern. 4. Die Verteilungsauseinandersetzungen brauchen soziale Bewegung, sie müssen politisiert und "veröffentlicht" werden. Diese vier Ansatzpunkte als notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche zeitgemäße Tarifpolitik bedingen sich wechselseitig und machen deutlich, dass isolierte gewerkschaftliche Tarifpolitik in der gegenwärtigen Situation wenig ausrichten kann. Selbstverständlich liegt in dieser Schlussfolgerung Sprengstoff. Die Interdependenz von Tarifpolitik und wirtschaftspolitischer Steuerung ist höchst spannungsgeladen. Die Einbindung in eine makroökonomische Strategie kann zwar in schwierigen Zeiten helfen, aber sie hat auch eine Kehrseite, nämlich die, dass sie gewerkschaftlicher Lohnpolitik nicht wirklich Spielraum lässt, ihre Autonomie – in vermutlich guter Absicht – untergräbt und unter ökonomisch günstigeren Bedingungen auch bremsen könnte. Das kennen wir nicht zuletzt von der "Konzertierten Aktion" in den 1970er Jahren. Auch die Wechselwirkung mit der sozialen Bewegung kann höchst spannungsgeladen sein. Da bin ich nicht romantisch. Aber diese Konflikte sind auszutragen, nur so entstehen neue Chancen. Deshalb sind die genannten vier Anknüpfungspunkte mein Rezept für eine gelungene Politik der Bekämpfung der Niedriglöhne. 7. Der gesetzliche Mindestlohn wird die Tarifautonomie nicht schwächen, sondern stabilisieren Vor dem Hintergrund des skizzierten Vier-Säulen-Modells stelle ich die Frage: Würde die Tarifautonomie und die Eigenständigkeit der Gewerkschaften durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns schaden nehmen? Ich nehme diese Befürchtungen sehr ernst. Lange Zeit haben wir selbst zu dieser Interpretation geneigt. Sicher wäre es besser, wir könnten menschenwürdige Arbeits- und Entlohnungsbedingungen überall in Tarifverhandlungen durchsetzen. Das ist uns bisher nicht gelungen und ich fürchte, unsere Chancen werden nicht besser. Die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn ist ein Befreiungsschlag, der aus der Defensive herausführt. Wir meinen: Der gesetzliche Mindestlohn schadet nicht der Tarifautonomie, er stabilisiert sie. Sicher gibt es offene Fragen. Wir geben Gestaltungskompetenzen an den Staat ab. Da kommt es aber sehr auf das "Wie" an. Zum Beispiel über ein geeignetes Konsultationsverfahren, haben wir bisher noch viel zu wenig geredet. Hilfreich ist ein Blick auf die Arbeit der Low Pay Commission in Großbritannien. Denn diese unterscheidet sich doch erheblich von Kommissionen, die die Politik der rot-grünen Koalition mit geprägt haben. Dort kam ja, wie wir wissen, nicht unbedingt Erfreuliches heraus. Das Vier-Säulen-Modell einer Politik gegen Niedrigeinkommen ist letztlich nicht neu. Die redistributive Funktion des Staates (Sekundärverteilung) wird vor allem von den TarifpolitikerInnen unter uns gern ausgeblendet. Die hat aber eine lange Tradition, in die wir auf vielfältige Weise eingebunden sind. Ein Beispiel ist die Familienpolitik. Das fängt ja schon mit der Frage an: Für welche Art von Existenzsicherung soll der Lohn eigentlich ausreichen? Für die individuelle? Für die ganze Familie? Für wie viele Kinder? Für die Gattin? Wollen wir, dass "der Arbeitnehmer sich und seine Familie ernähren" kann, wie noch die Sozialcharta des Europarates von 1961 fordert? Das Ideal des männlichen Alleinernährers ist nicht mehr zeitgemäß, deshalb geht es uns um die individuelle Existenzsicherung. Aber, wer finanziert die Familien? Erwerbsarbeit soll unabhängig machen, aber wie unabhängig? Wir wollen den Staat ja nicht aus seiner sozialen Umverteilungsverantwortung entlassen. Differenzierte Bedarfslagen können nicht ausschließlich über individuelle Erwerbseinkommen abgesichert werden. Lohnpolitik – Mindestlohnpolitik – muss (nach wie vor) eingebettet sein in eine den Risiken der Lebenslagen entsprechende Sozial- und Steuerpolitik. Wir werden einen existenzsichernden gesetzlichen Mindestlohn nicht geschenkt bekommen. Es wird viel Überzeugungsarbeit und Mobilisierung in den Gewerkschaften und darüber hinaus bedürfen, um zum Ziel zu gelangen. Gleichzeitig werden wir um den Erhalt und den Ausbau der Tarifautonomie kämpfen müssen. Bei der Durchsetzung und bei den Verhandlungen über die Höhe des Mindestlohns müssen wir eine Beteiligung der Betroffenen sicherstellen. Der Mindestlohn sollte daher als Resultat von politischem Engagement vereinbart werden. Denn: nur erstrittene Erfolge werden auch verteidigt!

[1] Siehe hierzu: Thorsten Schulten/Reinhard Bispinck/Claus Schäfer (Hrsg.): Mindestlöhne in Europa, Hamburg 2006.
2 Siehe Gabriele Sterkel/Thorsten Schulten/Jörg Wiedemuth (Hrsg.): Autonomie im Laufstall? Gewerkschaftliche Lohnpolitik in Euroland, Hamburg 2004.

Leseprobe 3

Jörg Wiedemuth
Für einen gesetzlichen Mindestlohn
Eckpunkte eines Einführungs- und Umsetzungskonzepts Die Diskussion über das "Für" und "Wider" eines gesetzlichen Mindestlohns hat in den letzten Monaten in Deutschland an erheblicher Dynamik gewonnen. Fast scheint es so, als könnte man die Frage, ob auch in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden soll, bereits als erledigt betrachten, nachdem die Kanzlerin signalisiert hatte, sie würde keine prinzipiellen Aversionen gegen ein Instrument der Lohnfestsetzung hegen, das in so vielen Ländern Europas bereits eingeführt sei.[1] Gleichzeitig beginnt sich jedoch auch der Widerstand der prinzipiellen Gegner, die aus ordnungspolitischen Gründen gegen einen gesetzlichen Mindestlohn sind, zu organisieren und öffentlich zu Wort zu melden.[2] Der Bundesarbeitsminister wird im Herbst ein Konzept für den Niedriglohnsektor vorlegen, vermeidet aber bislang, sich präziser zu positionieren. Auch aus anderen Gründen gibt es Anlass, nicht frühzeitig zu jubeln. Die Verknüpfung eines allgemeinen Kombilohns mit einem niedrigen Mindestlohn, der weit von der Marke einer eigenständigen Existenzsicherung entfernt ist, könnte zu einer Pervertierung des Konzeptes führen. Denn: Welchen Nutzen hätte ein gesetzlicher Mindestlohn, der auf einem Niveau von 4,50 oder 5,00 Euro angesiedelt wäre und außer der Zementierung von Armutslöhnen keine Perspektive für die Betroffenen eröffnen würde? Auf der Seite der DGB-Gewerkschaften schreitet der interne Klärungsprozess voran und es beginnt sich ein neuer Verständigungskorridor zu eröffnen, nachdem ein Teil der prinzipiellen Gegner eines einheitlichen Mindestlohns ihre Positionen modifiziert hat. Danach scheint es konsensfähig zu sein, dass für die Branchen und Tarifbereiche, in denen keine Tarifverträge existieren, für die Tarifverträge nicht greifen, oder in denen Tarifverträge ein bestimmtes Niveau[3] unterschreiten, ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden soll. Diese Positionierung ist verbunden mit der gemeinsam getragenen Vorstellung, dass den Tarifvertragsparteien die Gelegenheit gegeben wird, gesetzliche Mindestlöhne auf tarifvertraglicher Basis voranzubringen und die Möglichkeiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu nutzen und damit branchenspezifische Mindestlöhne zu vereinbaren. Die Gewerkschaften NGG und ver.di haben sich als Initiatoren der Mindestlohninitiative auf ein Eckpunktekonzept verständig, um die Diskussion über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns weiter voranzutreiben. Selbstverständlich gibt es nach wie vor noch viele Detailfragen, die der Diskussion und der Verständigung bedürfen, ehe man von einem durchgearbeiteten schlüssigen Gesamtkonzept sprechen kann. Mit den folgenden Eckpunkten wird jedoch der Versuch gemacht, ein Gerüst für ein derartiges Konzept aufzustellen, mit dessen Hilfe das Gebäude eines gesetzlichen Mindestlohns für Deutschland errichtet werden kann. 1. Zielsetzung Zielsetzung ist die Einführung eines allgemeinen, branchenunabhängigen gesetzlichen Mindestlohns, der eine für alle ArbeitnehmerInnen gültige Untergrenze für die Erzielung von Erwerbseinkommen bildet. Der gesetzliche Mindestlohn soll bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein angemessenes Bruttoeinkommen oberhalb der Armutsgrenze ermöglichen und auch für Teilzeitbeschäftigte ein angemessenes Stundenentgelt gewährleisten. Da Teilzeitbeschäftigte einen wesentlichen Anteil der Beschäftigten des Niedriglohnsektors ausmachen, empfiehlt es sich, ein Stundenentgelt als Mindestlohn zu definieren. Zudem ist ein Stundenentgelt einprägsamer und leichter zu kontrollieren. Manipulationen an einem monatlichen oder wöchentlichen Mindestlohn über die Variierung der Arbeitszeitdauer wären damit die Grundlage entzogen. Eine angemessene Existenzsicherung soll bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht werden, zum Start 7,50 Euro betragen und stufenweise auf 9 Euro steigen. Die Einführung und Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohns wird von einem nationalen Mindestlohnrat unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien begleitet. Zur Einhaltung und Kontrolle wird ein effektives Kontrollinstrumentarium festgelegt. 2. Die Mindestlohninitiative Dem von ver.di und NGG geforderten gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 Euro entspräche ein Bruttomonatsentgelt von zunächst 1250 Euro, das auf 1500 Euro ansteigen würde. Damit läge der deutsche Mindestlohn zum Zeitpunkt seiner möglichen Einführung eher an der unteren Grenze der Mindestlöhne vergleichbarer europäischer Nachbarstaaten (Großbritannien mit 7,36 Euro, Belgien mit 7,48 Euro). Die EU-Länder Irland (7,65 Euro), Niederlande (7,96 Euro), Frankreich (8,03) und Luxemburg (8,89) liegen bereits heute z.T. deutlich oberhalb dieses Betrages. Die britische Regierung hat unlängst beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Oktober 2006 auf umgerechnet ca. 7,80 Euro zu erhöhen. Der von NGG und ver.di formulierte politische Betrag für einen gesetzlichen Mindestlohn orientierte sich an der international üblichen Grenze für Armutslöhne, nach der Löhne unter 50% des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens von Vollzeitbeschäftigten als Armutslöhne bezeichnet werden. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Vollzeitbeschäftigten beträgt 2884 Euro. Die Hälfte davon wäre 1.442 Euro brutto. Die Größenordnung von 7,50 Euro ist eine politische Mindestforderung und bedeutet einen eher moderaten Einstieg in den gesetzlichen Mindestlohn. Durch den anvisierten Zielpfad wird unterstrichen, dass mit dem gesetzlichen Mindestlohn eine eigenständige Existenzsicherung oberhalb der Armutsgrenze erreicht werden soll. Durch die Inblicknahme eines Stundenentgelts wird deutlich, dass bis zum Erreichen des Ziels eines annähernd armutsfesten Mindestlohnes noch eine längere Wegstrecke zu überwinden sein wird. Als Begründung für das vorgeschlagene Niveau lassen sich zwei Größen, die heute bereits den Charakter einer Untergrenze für Erwerbseinkommen haben, ohne dass sie in der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen werden, anführen: Die maßgebliche Grenze ist die Pfändungsfreigrenze, die seit Mitte 2005 bei 989 Euro für eine einzelne erwerbstätige Person liegt. Um diesen Nettobetrag zu erreichen, wäre ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von 1360 Euro notwendig. Eine weitere Grenze ist dadurch gesetzt, dass als Mindestniveau ein Nettoeinkommen erreicht werden sollte, das unter Berücksichtigung eines Kindes ein verfügbares Einkommen oberhalb der ALG II-Grenze gewährleistet. Je nach Lage der Dinge (Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe, usw.) liegt der Bedarf zwischen ca. 1100 Euro und 1300 Euro netto. Das entsprechende Bruttoentgelt läge bei ca. 1750 Euro. Würde man das Niveau eines gesetzlichen Mindestlohns allein aus diesen sachlich gut begründeten Überlegungen ableiten, käme man in der Tat auf eine andere Größenordnung eines gesetzlichen Mindestlohnes (vgl. Bispink/Schäfer 2006). Da die Auseinandersetzung um die Höhe des Mindestlohns nicht in erster Linie eine Frage der besseren Argumente ist, sondern letztlich eine machtpolitische Auseinandersetzung zwischen den marktradikalen Anhängern des Ausbaus eines Niedriglohnsektors und den VerfechterInnen einer sozialstaatlichen Regulierung des Arbeitmarktes, spielt die Erringung der Meinungsführerschaft zur Absicherung politischer Mehrheiten eine Schlüsselrolle. Mit einem Einstieg bei 7,50 Euro würde berücksichtigt, dass gemessen an den Stundenentgelten der Masse der abhängig Beschäftigten nichts verlangt wird, das als unangemessen hoch denunziert werden kann, und es wird signalisiert, dass man bereit ist ,den Unternehmen einen Anpassungsprozess zu ermöglichen. Eine Differenzierung des gesetzlichen Mindestlohnes nach Ost/West ist nicht beabsichtigt. Dies würde den Prozess der Angleichung der Lebensverhältnisse eher behindern und ein problematisches Zeichnen setzen. Probleme bestehender unterschiedlicher Wirtschafts- und Einkommensstrukturen in einzelnen Wirtschaftszweigen und Branchen im Zusammenhang mit der Erführung und der Erstfestsetzung eines gesetzlichen Mindestlohnes können an dieser Stelle nicht behandelt werden. Sie müssen im Zuge der politischen Einigung diskutiert und einer Lösung zugeführt werden.[4] Um Umgehungsmöglichkeiten zu begrenzen, sollten Beschäftigte mit Werkverträgen sowie Scheinselbständige, deren Tätigkeit vom Umfang und Charakter her einem Arbeitsverhältnis entspricht, mindestens ein Entgelt erhalten, das nach Abzug der üblichen Sozialversicherungsbeiträge die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes nicht unterschreiten darf. Damit würde ein wesentlicher Umgehungsweg verhindert. Auszubildende sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Für sie gelten nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Der Mindestlohn sollte dem reinen Stundenentgelt ohne Überstundenzuschläge entsprechen. Zusätzliche Gratifikationen wir z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch Fahrtkosten sowie Aufwendungsersatzleistungen wie z.B. Erstattung von Unterkunft etc. werden nicht auf das Mindeststundenentgelt angerechnet. 3. Der Stufenplan zur Einführung Der gesetzliche Mindestlohn wird im Rahmen eines Stufenplans eingeführt. Die erste Stufe soll im Rahmen des folgenden Zeithorizonts erfolgen. Zum 1. Januar 2007 wird vom Bundestag die Einführung eines gesetzlicher Mindestlohns in Höhe von 7,50 Euro beschlossen und ein Zeitplan für dessen Realisierung verabschiedet. Jeweils zum 1. Juli eines Jahres wird auf der Basis der Empfehlungen des Mindestlohnrats (MIRA) der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Dieser Zeitpunkt bietet sich deshalb an, da dann Daten über die Einkommensentwicklung des Vorjahres vorliegen und das Frühjahr begleitend zu anderen Tarifauseinandersetzungen für Erhöhungskampagnen genutzt werden kann. Während der Einführungsphase kann auch eine andere – schnellere – Stufenfolge erfolgen. Die Erstfestlegung des gesetzlichen Mindestlohnes erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung eines Mindestlohngesetzes durch den Bundestag. Die weiteren Erhöhungsstufen würden dann durch die Bundesregierung auf Basis der Vorschläge des Mindestlohnrates festgesetzt. Um den Unternehmen der Branchen und Wirtschaftszweige, die bislang deutlich unter der Startmarke von 7,50 Euro liegen, einen Anpassungsprozess zu ermöglichen, könnte ab dem 1. Januar 2007 eine Einführungsphase vorgeschaltet werden, in der die Entgelte schrittweise auf 7,50 Euro angehoben werden. Ab dem 1. Januar 2008 müsste dann die Schwelle von 7,50 Euro erreicht werden. Danach soll der Mindestlohn stufenweise weiter auf 9 Euro steigen. Diese Zielmarke sollte im Mindestlohngesetz bereits festgelegt werden. Der Mindestlohnrat erarbeitet Vorschläge für die konkreten Steigerungsraten im Rahmen dieser Zielbestimmung. Nach Erreichen dieser Größenordnung berät der Mindestlohnrat im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Überprüfungen die Bundesregierung in Bezug auf die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. 4. Mindestlohnrat (MIRA) Ein gesetzlicher Mindestlohn könnte auf unterschiedliche Art und Weise festgesetzt werden. Auch in den europäischen Ländern, die seit Jahren einen gesetzlichen Mindestlohn kennen, gibt es dafür kein einheitliches Prozedere. Die beteiligten Institutionen und die Verfahrenswege spiegeln die unterschiedlichen Traditionen und Verfassungen der Arbeitsmarktbeziehungen wider und reflektieren auch den jeweiligen historischen Kontext der Einführung dieser nationalen Mindestlöhne (vgl. Burgess 2003; Schulten/Bispinck/Schäfer 2006). Insofern kann gegen die Übernahme eines jeden Modells immer eingewandt werden, dass dieses nicht unreflektiert übernommen werden könne. Allerdings ist es durchaus ratsam, die im europäischen Ausland gemachten Erfahrungen mit in die Konstruktion eines deutschen Verfahrens einzubeziehen und diese vor dem Hintergrund des deutschen Tarifsystems zu überprüfen. Ebenso wäre natürlich zu prüfen, ob und inwieweit das deutsche Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen aus dem Jahr 1952 geeignet wäre, nach entsprechenden Veränderungen, eine Basis für einen modernen gesetzlichen Mindestlohn zu bilden (vgl. Peter/Wiedemuth 2005: 18). Ein rein staatliches Festlegungsverfahren trifft eher auf Bedenken. Auch das Instrument einer von der jeweiligen Bundesregierung berufenen Kommission ist durch die Hartz-Kommission und Vorläufer und Nachfolger weitgehend desavouiert. Ohne eine Beteiligung der Tarifvertragsparteien hätte ein gesetzlicher Mindestlohn zudem nicht die notwendige Akzeptanz und würde die auch auf gewerkschaftlicher Seite nach wie vor vorhandenen Befürchtungen, die Tarifautonomie könne Schaden nehmen, Nahrung geben. Deshalb bietet sich am ehesten nachfolgende Lösung an: Zur Einführung und Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohns wird ein unabhängiger nationaler Mindestlohnrat eingerichtet. Dieser Rat ist beim Bundesminister für Arbeit angesiedelt. Dessen Mitglieder werden vom Bundesarbeitsminister berufen. Die Tarifvertragsparteien werden an Einführung, Erhöhung und an dem Gesamtprozedere des Mindestlohns maßgeblich beteiligt. Sie entsenden Vertreter in den Mindestlohnrat. Bei der Nominierung der VertreterInnen wird eine geschlechterparitätische Besetzung berücksichtigt. Staatliche Stellen sind nicht unmittelbar im Mindestlohnrat vertreten. Die Bundesregierung trifft jedoch im Rahmen der im Mindestlohngesetz festgelegten Grundsätze und Ziele und auf Grundlage der Empfehlungen des Mindestlohnrats die letztendliche Entscheidung über die Steigerung und die Zeitpunkte der Erhöhung. 5. Zusammensetzung des Mindestlohnrats Die grundlegende Konstruktion ist die eines gemischten Sachverständigen- und Interessenvertretungsrats nach Vorbild der englischen low-pay-commission (vgl. Burgess 2006). Er setzt sich folgendermaßen zusammen:   2 VertreterInnen, die von den Gewerkschaften entsandt werden,   2 VertreterInnen, die von den Arbeitgeberverbänden entsandt werden,   2 WissenschaftlerInnen, die nicht gegen das Votum der Gewerkschaften berufen werden können,   2 WissenschaftlerInnen, die nicht gegen das Votum der Arbeitgeberseite berufen werden können. Die VertreterInnen aus dem Wissenschaftsbereich werden nicht direkt von den Tarifvertragsparteien nominiert, jeweils zwei müssen jedoch die Zustimmung der jeweiligen Interessenvertretungsorganisation finden. Damit würde ein Gestaltungsspielraum bei der Besetzung des Gremiums geschaffen, der zumindest ansatzweise die Chance der Berufung von nicht unmittelbar mit der jeweiligen Seite interessensmäßig verbundenen WissenschaftlerInnen eröffnet. Dies könnte hinsichtlich der Empfehlungen des Gremiums eine höhere Akzeptanzbereitschaft durch die Politik bewirken. Der Vorsitz des Rates könnte entweder rollieren und der/die Vorsitzende(r) ein Doppelstimmrecht haben oder ein(e) Vorsitzende(r) könnte auf Vorschlag des Mindestlohnrats durch den Bundesarbeitsminister ernannt werden. Zur Unterstützung und Koordination des Mindestlohnrats wird ein Sekretariat eingerichtet. Das Sekretariat wird mit den entsprechend notwendigen personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet. 6. Aufgaben des Mindestlohnrats Der Mindestlohnrat hätte im Wesentlichen zwei Aufgabenfelder: Vorschläge über die jeweilige Höhe des Mindestlohns zu unterbreiten und dessen Wirkungen regelmäßig zu untersuchen sowie Schlussfolgerungen daraus abzuleiten. Der Mindestlohnrat agiert bei der regelmäßigen Unterbreitung von Vorschlägen über die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nicht im voraussetzungsfreien Raum. Er berücksichtigt die Bruttolohnentwicklung in den Tarifbereichen, um ein weiteres Auseinanderdriften zwischen Mindest- und Tariflöhnen zu vermeiden. Ziel der regelmäßigen Anpassung ist mindestens die Sicherung der Realeinkommen der Beschäftigten sowie deren Teilhabe an der gesamtgesellschaftlichen Produktivitätsentwicklung. Die Entscheidung über die Vorschläge des Mindestlohnrats trifft mit Ausnahme der erstmaligen Festsetzung des Mindestlohnes jeweils die Bundesregierung. Die Aufgaben und die Zielsetzung des Mindestlohnrats werden im Gesetz über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns beschrieben und damit auch der Rahmen für die Tätigkeit des Rats abgesteckt. Die erklärte Zielsetzung der Tätigkeit des Mindestlohnrats ist es, ein Mindesteinkommen in einer Höhe zu erreichen, die für eine Vollzeit-Erwerbsperson und ein Kind die eigenständige Existenzsicherung oberhalb der Armutsgrenze (50% des Bruttodurchschnittseinkommens) ermöglicht. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung soll der Mindestlohn so lange überproportional angehoben werden, bis dieses Ziel erreicht ist. Der Mindestlohnrat berät und unterstützt die Bundesregierung jedoch nicht nur bei der Festsetzung und bei der Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohns. Er untersucht regelmäßig die Entwicklung des Niedriglohnsektors. Er begleitet die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns durch Gutachten, in denen die Wirkungen auf das Wirtschaftswachstum, die Einkommensentwicklung, die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und auf die Wettbewerbssituation der betroffenen Wirtschaftszweige und Unternehmen analysiert werden. Der Mindestlohnrat kann auch entsprechende Gutachten in Auftrag geben. Diese Berichte und Gutachten sind zu veröffentlichen. 7. Verhältnis des gesetzlichen Mindestlohns zur Tarifautonomie Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns stellt keinen Eingriff in die verfassungsmäßige Garantie der Tarifautonomie dar. Dieses Instrument ergänzt vielmehr das System der sozialstaatlichen Regulierung der Arbeitsbeziehungen und trägt zur Stabilisierung des Tarifvertragssystems bei. Es belässt den Tarifvertragsparteien weiterhin einen erheblichen Gestaltungsraum sowohl für branchenspezifische Mindestlohnfestlegungen als auch für weitergehende tarifvertragliche Regelungen. Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Instrument der Entgeltfindung neben anderen. Ebenso wie die Festlegung von gesetzlichen Mindestbedingungen, die das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsbeziehungen insgesamt berühren und ausgestalten, indem sie Mindestbedingungen normieren, von denen nicht nach unten abgewichen werden kann bzw. die nur innerhalb bestimmten Grenzen tarifdispositiv sind, beinhaltet der gesetzlicher Mindestlohn keine Einschränkung der Tarifautonomie. Allerdings verbietet es sich für die Tarifvertragsparteien, eine Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn auch nach unten vorzusehen, oder einen grundsätzlichen Tarifvorrang einzuräumen, wie dies im Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen von 1952 vorgesehen ist. Damit würde der grundlegende Zweck des gesetzlichen Mindestlohns, eine für alle verbindliche Untergrenze festzuschreiben, unter die Löhne nicht fallen dürfen, konterkariert und ins Leere laufen. Die Funktionen der Tarifvertragsparteien wird durch einen gesetzlichen Mindestlohn nicht minimiert, sondern institutionell und verfahrensmäßig erweitert: Erstens werden die Tarifvertragsparteien selbst an der Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns maßgeblich beteiligt. Zweitens ist es nach wie vor Aufgabe der Tarifvertragsparteien, oberhalb dieser Regelungen die Arbeits- und Entgeltbedingungen zu gestalten. Drittens soll es den Tarifvertragsparteien durch die Ausweitung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen ermöglicht werden, branchenspezifische allgemeinverbindliche Mindestnormen oberhalb eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zu vereinbaren. Eine Ausdehnung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen würde die Möglichkeit eröffnen, in Branchen mit Tarifdumping eine für diese Wirtschaftszweige angemessene Untergrenze zu definieren und Tarifdumping zu verhindern. Dieses Instrument hat sich im Baugewerbe bewährt. Die europäische Dienstleistungsrichtlinie macht erst recht eine allgemeine und verbindliche Untergrenze für Erwerbseinkommen auch in Deutschland unverzichtbar. Nur so kann Lohndumping verhindert werden. Viertens: Da durch die Blockadehaltung der BDA das bewährte Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung nahezu völlig an Bedeutung verloren hat, sollte das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung erleichtert werden. Deshalb sollte das faktische Veto-Recht der Spitzenverbände im Tarifausschuss gegen eine AVE entfallen. Das notwendige Quorum einer Tarifbindung von 50% der Beschäftigten sollte auf 30% gesenkt werden. 8. Überlegungen zur Durchsetzung und Kontrolle des Mindestlohns Zur Einhaltung und Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns bedarf es eines Systems der effektiven Kontrolle und eines Instrumentes, Verstöße zu sanktionieren. Wesentliche Grundlage für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns ist eine umfassende Information. Als ein Element der Kontrolle und der Information wird eine telefonische Beratung und eine Online-Beratung eingerichtet, an die sich alle betroffenen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber wenden können. Die Kontrolle wird an bereits bestehende Behörden und Stellen übertragen. ArbeitnehmerInnen können sich mit Beschwerden über Verstöße direkt an die Kontrollbehörden wenden und ihre Ansprüche geltend machen. Gewerkschaftsmitglieder können sich an die jeweils zuständigen Gewerkschaften wenden. Diese können für ihre Mitglieder bei den Kontrollbehörden die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns einfordern und entsprechende Differenzen geltend machen. Die Arbeitgeben müssen die Differenzen zum gesetzlichen Mindestlohn nachzahlen. Zusätzlich werden Verstöße gegen das Mindestlohngesetz im Einzelfall mit einem Bußgeld in Höhe des zehnfachen Betrags des Streitwerts, mindestens jedoch mit 5.000 Euro je Einzelfall geahndet. Bei mehrfachen und systematischen Verstößen ist ein Straftatbestand vorzusehen. Die Einnahmen aus dem Bußgeld sollen den staatlichen Haushalten zufließen, auf deren Ebene die Kontrollbehörden angesiedelt sind. Daraus könnte ein Teil des zusätzlich notwendigen Aufwands für Kontrolle und Überwachung refinanziert werden. Diese acht Eckpunkte sollen in der Debatte der nächsten Monate dazu beitragen, konkrete Umsetzungs- und Einführungskonzepte weiter voranzubringen. Sie beantworten nicht alle Fragen, die mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland verbunden sind und lösen auch nicht alle Probleme, die auf dem Wege noch auftauchen werden. Sie bieten aber eine Grundlage, die damit zusammenhängenden Fragen jenseits der fundamentalistischen Auseinandersetzung konkreten Lösungen zuzuführen.

[2] Vgl. Michael Hüther, Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft IW, in der Zeit v. 9.3.2006; Norbert Bethold in der Süddeutschen Zeitung v. 14.3.2006 unter der Überschrift, "Wenn Feuer mit Benzin gelöscht wird".
[3] Das erforderliche Niveau ist deutlich oberhalb der Armutslohngrenze definiert.
[4] Ein Überblick zu den gängigsten Argumenten findet sich in der neuen Studie von Thorsten Schulten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (2006).

Inhalt:

Vorwort der HerausgeberInnen (Leseprobe)

1. Auf dem Weg zu einem gesetzlichen Mindestlohn


Margret Mönig-Raane
Sieben Thesen für eine gewerkschaftliche Mindestlohnpolitik in europäischer Perspektive (Leseprobe)
Gabriele Sterkel
Die Mindestlohn-Initiative

2. Niedriglöhne und Niedriglohnpolitik in Deutschland


Claus Schäfer
Der Niedriglohnsektor in der Verteilungsfalle
Irene Becker
Mindestlöhne – ein Instrument (auch) zur Förderung der Gender-Gerechtigkeit?
Claudia Weinkopf
Was leisten Kombilöhne?
Sabine Reiner
Niedriglöhne gegen Arbeitslosigkeit?
Das Märchen vom markträumenden Lohn
Karen Jaehrling / Thorsten Kalina / Achim Vanselow / Dorothea Voss-Dahm
Niedriglohnarbeit in der Praxis – Arbeit in Häppchen für wenig Geld

3. Erfahrungen aus Niedriglohnbranchen


Gerald Richter
300 Stunden im Monat und trotzdem arm
Niedriglöhne im Wach- und Sicherheitsgewerbe
Roland Ehrhardt
Das Friseurhandwerk – ein besonderes Handwerk – ein kreativer Beruf
Ellen Bögemann-Großheim
"Traumberuf Arzthelferin"
Peter Weith
Mit Mindestlohn gegen Niedriglohn im Einzelhandel
Gabriele Peter
Arbeit im Niedriglohnsektor
Erfahrungen aus der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

4. Existenzsicherndes Einkommen als Grundrecht


Thomas Blanke
Mindestlohn und Tarifautonomie
Annette Malottke
Regelungen zum Mindestentgelt im deutschen Recht
Klaus Lörcher
Das Recht auf angemessenes Arbeitsentgelt nach der Europäischen Sozialcharta

5. Mindestlohn(kampagnen) in Europa


Thorsten Schulten
Perspektiven einer europäischen Mindestlohnpolitik
Pete Burgess
Living Wage-Kampagnen in London
Andreas Rieger
Die Kampagne "Keine Löhne unter 3000 Franken" in der Schweiz

6. Gewerkschaftliche Debatte und Umsetzung


Der Mindestlohn in der gewerkschaftlichen Debatte
Konzepte – Konflikte – Strategien
Jörg Wiedemuth
Für einen gesetzlichen Mindestlohn (Leseprobe)
Eckpunkte eines Einführungs- und Umsetzungskonzepts
Autorinnen und Autoren

Autorenreferenz

Irene Becker ist freiberufliche Wissenschaftlerin. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind empirische Analysen der Einkommensverteilung und -umverteilung, der Vermögensverteilung, Fragen der sozialen Sicherung und Politikanalysen. E-Mail: I-H.Becker@t-online.de Thomas Blanke ist Professor für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg. E-Mail: tblanke@uni-oldenburg.de Ellen Bögemann-Großheim ist Gewerkschaftssekretärin im Fachbereich Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirche in der ver.di-Bundesverwaltung. E-Mail: Ellen.Boegemann-Grossheim@verdi.de Pete Burgess ist Dozent an der University of East London Business School und Herausgeber der Reihe "IDS International Employment Guides" in London. E-Mail: p.burgess@uel.ac.uk Roland Ehrhardt ist Landesbezirksfachbereichsleiter beim ver.di Landesbezirk Sachsen für den Fachbereich Besondere Dienstleistungen. E-Mail: roland.ehrhardt@verdi.de Karen Jaehrling ist Wissenschaftlerin im Forschungsschwerpunkt Flexibilität und Sicherheit am Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen. E-Mail: jaehr@iatge.de Thorsten Kalina ist Wissenschaftler im Forschungsschwerpunkt Flexibilität und Sicherheit am Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen. E-Mail: kalina@iatge.de Klaus Lörcher war Bereichsleiter Europarecht und Internationales Recht in der ver.di-Bundesverwaltung. E-Mail: K.Loercher@t-online.de Annette Malottke ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin in der Kanzlei Bell & Windirsch in Düsseldorf. E-Mail: malottke@ fachanwaeltInnen.de Margret Mönig-Raane ist stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in Berlin. E-Mail: Margret.Moenig-Raane@verdi.de Gabriele Peter war Referatsleiterin Mitbestimmung und Arbeitsrecht beim Hauptvorstand der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) in Hamburg und arbeitet heute als Rechtsanwältin in Berlin. E-Mail: gabriele-peter@ra-nasner.de Sabine Reiner ist Gewerkschaftssekretärin im Bereich Wirtschaftspolitik in der ver.di Bundesverwaltung in Berlin. E-Mail: Sabine.Reiner@verdi.de Gerald Richter ist Gewerkschaftssekretär im Fachbereich Besondere Dienstleistungen (Fachgruppe ISF – Immobilien, Sicherheit, Facility) in der ver.di-Bundesverwaltung. E-Mail: Gerald.Richter@verdi.de Andreas Rieger ist Co-Leiter des Sektors Dienstleistungen der größten Schweizer Gewerkschaft Unia. E-Mail: Andreas.Rieger@unia.ch Claus Schäfer ist Wissenschaftler am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung in Düsseldorf. E-Mail: Claus-Schaefer@boeckler.de Thorsten Schulten ist Wissenschaftler am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böcker-Stiftung. E-Mail: Thorsten-Schulten@boeckler.de Gabriele Sterkel ist Gewerkschaftssekretärin im Bereich Tarifpolitische Grundsätze in der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin. E-Mail: Gabriele.Sterkel@verdi.de Achim Vanselow ist Wissenschaftler im Forschungsschwerpunkt Flexibilität und Sicherheit am Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen. E-Mail: vanselow@iatge.de Dorothea Voss-Dahm ist Wissenschaftlerin im Forschungsschwerpunkt Arbeitszeit und Arbeitsorganisation am Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen. E-Mail: vossdahm@iatge.de Claudia Weinkopf ist Direktorin des Forschungsschwerpunkts Flexibilität und Sicherheit am Institut Arbeit und Technik (IAT) in Gelsenkirchen. E-Mail: weinkopf@iatge.de Peter Weith ist Gewerkschaftssekretär im Fachbereich Handel in der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin. E-Mail: Peter.Weith@verdi.de Jörg Wiedemuth ist Bereichsleiter Tarifpolitische Grundsätze in der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin. E-Mail: Joerg.Wiedemuth@verdi.de

Zurück